Voraussetzung für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung "
Fachanwalt für Verkehrsrecht" der Rechtsanwaltskammer sind:
klick hier!!
Verkehrsunfall
Nach dem Verkehrsunfall.
Am häufigsten beginnt die Arbeit der Verkehrsanwälte direkt nach einem Unfall: Anstatt sich in widersprüchliche Aussagen zu verstricken, können Sie direkt auf Ihren Verkehrsanwalt verweisen. Das hilft Ihnen, fehlerhafte Schuldeingeständnisse zu vermeiden, denn ein Verkehrsanwalt beurteilt kompetent und mit Rechtssicherheit alle Haftungsfragen. Er schätzt realistisch ein, welche Schadensersatzansprüche Ihnen zustehen und wie Sie diese gegenüber der Versicherung durchsetzen können.
Die Erfahrung zeigt: Unfallgeschädigte, die durch einen Verkehrsanwalt vertreten werden, erzielen regelmäßig einen deutlich höheren Schadensersatz als Geschädigte, die die Regulierung selbst in die Hand nehmen.
Tipp: Mögliche Ansprüche werden erst durch kompetente Rechtsvertretung sichtbar. Oder hätten Sie gewusst, dass Ihnen nach einem nicht verschuldeten Unfall mit Personenschaden zum Beispiel Haushaltsführungskosten zustehen?
Im Falle eines Unfalls sind Sie meist auf sich allein gestellt. Hier ein paar Tipps, damit Sie Ihrem Recht später nicht hinterherlaufen müssen:
1. Unfallstelle sichern, sofort die Polizei und wenn nötig
Rettungswagen rufen.
2. Kühlen Kopf bewahren! Nicht vom Unfallgegner
einschüchtern lassen.
3. Keine spontanen Schuldanerkenntnisse abgeben!
4. Nichts verändern, bevor die Polizei eintrifft. Wird doch etwas
bewegt, Skizze anfertigen oder fotografieren.
5. Notieren Sie den Namen des Fahrers (Führerschein) und
den des Kfz-Halters (Fahrzeugschein), das amtliche
Kennzeichen sowie die Versicherungsgesellschaft und
Versicherungsnummer des Unfallgegners.
Kommen Sie mit diesen Daten sofort zu uns Ihrem
Fachanwalt für Verkehrsrecht!
6. Überprüfen Sie das Protokoll der Polizei, korrigieren Sie
Unstimmigkeiten und falsche Sachverhalte.
Wenn die Versicherung bei Ihnen anruft oder sonst Kontakt
mit Ihnen aufnimmt: Treffen Sie auch hier keine
Vereinbarungen mit der Versicherung. Verweisen Sie die
Versicherung einfach an Ihren Verkehrsanwalt!
[zurück]
Ihre Rechte
Ihre Rechte:
Sie haben das Recht, mit der Durchsetzung Ihrer Ansprüche einen Verkehrsanwalt Ihres Vertrauens zu beauftragen.
Die Kosten des Verkehrsanwalts zahlt – bis auf extreme Ausnahmefälle – immer die Versicherung des schuldigen Unfallgegners.
Sie haben das Recht, einen unabhängigen Sachverständigen Ihrer Wahl mit der Sicherung der Beweise und der Feststellung des Schadensumfangs, der Wertminderung, des Rest- und Wiederbeschaffungswerts sowie der Reparaturkosten zu beauftragen. Auch die Kosten für dieses Gutachten muss die Versicherung des Gegners übernehmen. Nur dann, wenn erkennbar war, dass es sich allein um einen Bagatellschaden gehandelt hat, werden die Kosten des Gutachtens nicht ersetzt. In diesem Fall können Sie den Schaden mit einem Reparaturkostenvoranschlag Ihrer Fachwerkstatt abrechnen. Dies geht auch dann, wenn Sie Ihr Fahrzeug nicht reparieren lassen, sondern den Schadensersatzbetrag zum Beispiel in ein anderes Fahrzeug investieren wollen.
Es steht Ihnen zu, Ihr Fahrzeug in der von Ihnen gewählten Fachwerkstatt Ihres Vertrauens reparieren zu lassen. Hier wird Ihnen eine einwandfreie Reparatur garantiert. Die Versicherung kann nicht verlangen, dass Sie in eine andere Werkstatt, insbesondere eine Partnerwerkstatt der Versicherung, gehen. Wenn die Versicherung Druck auf Sie ausübt, verweisen Sie einfach auf Ihren Verkehrsanwalt.
Während der Zeit der Reparatur können Sie grundsätzlich einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Dazu sollten Sie ein klassenniedrigeres Fahrzeug anmieten, weil die Versicherung sonst einen Abzug wegen Eigenersparnis vornehmen kann. Wenn Sie keinen Mietwagen brauchen, können Sie für die Dauer des unfallbedingten Ausfalls Ihres Fahrzeuges eine pauschale Nutzungsausfallentschädigung geltend machen.
Tipp: Die Versicherung hat kein Recht Ihnen vorzuschreiben, was Sie mit Ihrem beschädigten Fahrzeug machen und kann grundsätzlich auch keine Nachweise darüber verlangen, ob Sie repariert haben oder nicht.
Sie haben ein Wahlrecht und können selbst entscheiden, ob Sie reparieren oder nicht. Den Schadensersatz können Sie auch ohne Rechnung allein auf Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend machen. Die Verkehrsanwälte sprechen von »fiktiver Schadensberechnung«. Gründe, den Schaden fiktiv auf Gutachtenbasis abzurechnen, wären zum Beispiel Ihr Wunsch, ein neues Fahrzeug anzuschaffen, den Schaden gar nicht zu reparieren, sondern den Wagen beschädigt weiter zu benutzen oder auch das Fahrzeug selbst wiederherzustellen. Der Schädiger und dessen Versicherung werden hierdurch nicht benachteiligt. Nach dem Gesetz (§ 249 Abs. 2 BGB) haben Sie Anspruch auf den zur Wiederherstellung erforderlichen Geldbetrag. Das sind die Kosten, die eine Fachwerkstatt für die Reparatur berechnen würde. Von einer Pflicht zur sachgebundenen Verwendung des Betrages ist im Gesetz keine Rede. Man hat also das Recht zu wählen, was für einen selbst in der konkreten Situation wirtschaftlich günstig ist. Allein die Mehrwertsteuer bekommen Sie nur erstattet, wenn Sie eine entsprechende Rechnung vorlegen.
Tipp: Wenn Sie Ihr Fahrzeug weiter nutzen wollen, haben Sie so lange das Recht, das Fahrzeug reparieren zu lassen, bis die Reparaturkosten die Kosten der Wiederbeschaffung eines gleichwertigen Fahrzeugs um mehr als 30 % übersteigen.
Wenn diese Grenze überschritten wird oder falls Sie das Fahrzeug im Falle des Totalschadens nicht mehr nutzen wollen, haben Sie Anspruch auf Ersatz des Wiederbeschaffungswertes abzüglich des Restwertes des beschädigten Fahrzeugs. Bei der Bemessung des Restwertes des Unfallfahrzeuges sind nur Angebote des allgemeinen örtlichen Kfz-Marktes zu berücksichtigen. Ein überörtlicher Sondermarkt und sogenannte Internetrestwertbörsen haben bei der Bestimmung des Restwertes nichts zu suchen. Restwertangebote der Versicherung müssen nur dann berücksichtigt werden, wenn ein konkretes Angebot vorliegt, bevor das Fahrzeug verkauft wurde und der Käufer das Fahrzeug kostenfrei am Standort abholt und bar bezahlt.
[zurück]
Verletzungen
Ihre Ansprüche bei Verletzungen:
Bei einer Verletzung durch den Verkehrsunfall haben Sie Anspruch auf Schmerzensgeld, Ersatz Ihres Verdienstausfalls bzw. des Erwerbsschadens und Ersatz der Heilbehandlungskosten, soweit die Krankenversicherung nicht eintritt. Auch vermehrte Bedürfnisse, wie die Kosten einer Kurbehandlung, Umschulungsmaßnahmen, orthopädische Hilfsmittel oder ein »Haushaltsführungsschaden« sind zu ersetzen. Im Fall der Tötung eines nahen Angehörigen haben die Hinterbliebenen neben dem Ersatz der Beerdigungskosten Anspruch auf Übernahme der Unterhaltsverpflichtungen des Getöteten. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auch der Schock, der durch den Unfalltod des Angehörigen herbeigeführt wird, Ansprüche begründen.
Der bei Verkehrsunfällen am häufigsten vorkommende Personenschaden ist das sogenannte »Halswirbelsäulen-Syndrom (HWS-Syndrom)«, auch »Schleudertrauma« genannt. Ursache dieses mit erheblichen Nacken- und Kopfschmerzen verbundenen Krankheitsbildes ist eine Überdehnung der Halswirbelsäule als Folge eines Zusammenstoßes mit einem anderen Fahrzeug. Das Besondere an dieser Verletzung ist, dass die Schmerzen nicht sofort nach dem Unfall, sondern erst bis zu 24 Stunden später auftreten. Unterschieden werden Verletzungen 1. bis 3. Grades. Bei einem einfachen HWS-Syndrom mit einer Arbeitsunfähigkeit von etwa 2 Wochen bewegt sich ein angemessenes Schmerzensgeld zwischen 300 und 500 Euro.
[zurück]
Kaskoschaden
Hilfe im Kaskoschadensfall.
Durch eine Kaskoversicherung verpflichtet sich der Versicherer dazu, Schäden unabhängig davon zu ersetzen, ob der Schaden durch einen anderen, zufällig oder selbstverschuldet verursacht wurde. Wenn die Kaskoversicherung nicht zahlen will, muss zunächst überprüft werden, warum dies so ist. Wenn sie nur deshalb nicht zahlt, weil sie den Schaden noch untersucht, sollte vorerst kein Verkehrsanwalt eingeschaltet werden, sonst muss man die Kosten des Verkehrsanwalts selbst zahlen.
Tipp: Wenn der Kaskoversicherer seine Leistungspflicht ablehnt, weil etwa der Versicherungsnehmer den Unfall grob fahrlässig herbeigeführt haben soll, sollte man schnell zum Verkehrsanwalt gehen, um nicht die generelle Leistungspflicht des Versicherers durch eine Fristversäumung zu gefährden.
Wenn der Unfall teilweise selbst- und fremdverschuldet war, kommt für vollkaskoversicherte Geschädigte das sogenannte »Quotenvorrecht« ins Spiel. Dadurch können Forderungen sowohl gegen die Kaskoversicherung als auch gegenüber dem Unfallgegner geltend gemacht werden. Bei dieser Kombination der Ansprüche erhält man deutlich höheren Ersatz, als wenn man nur die Kaskoversicherung oder nur die gegnerische Haftpflichtversicherung in Anspruch nimmt. Die Berechnung ist sehr kompliziert. Wenn es aber nicht beachtet wird, kann es dazu führen, dass der Unfallgeschädigte auf einem Teil der Kosten, wie zum Beipsiel dem Schaden durch die Rückstufung in der Vollkaskoversicherung, sitzen bleibt. Es empfiehlt sich, hier in jedem Fall einen Verkehrsanwalt zur Hilfe zu nehmen.
[zurück]
im Ausland
Verhalten bei einem Unfall im Ausland:
Seit Januar 2003 haben sich in Europa bei der Regulierung von Auslandsunfällen deutliche Erleichterungen für die Geschädigten ergeben. Geschädigte können ihre Schadensersatzansprüche seither im Heimatland bei einem dort ansässigen Schadensregulierungsbeauftragten des ausländischen Haftpflichtversicherers geltend machen. Wird zum Beispiel ein deutscher Tourist mit seinem deutschen Fahrzeug in Rom in einen Unfall verwickelt, den der italienische Fahrer eines in Italien zugelassenen Fahrzeuges verschuldet hat, sind die Ansprüche des deutschen Touristen von einem Regulierungsbeauftragten der italienischen Kfz-Haftpflichtversicherung in Deutschland zu regulieren. Der Zentralruf der Autoversicherer benennt anhand des ausländischen Kennzeichens den Versicherer und dessen Regulierungsbeauftragten. Die Verkehrsopferhilfe e. V. in Hamburg übernimmt die Funktion einer Entschädigungsstelle, die in die Regulierung eintritt, wenn ein Repräsentant nicht benannt oder die Regulierung über bestimmte Fristen hinaus verzögert wird. Im Falle des Scheiterns der außergerichtlichen Regulierung kann eine Klage jedoch nur in dem Staat erhoben werden, in dem sich der Unfall ereignete.
Tipp: Die Verkehrsanwälte der Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht kooperieren mit verschiedenen Anwälten innerhalb der Europäischen Union, so dass Ihnen auch in diesem Fall schnell und kompetent weitergeholfen wird.
[zurück]
Bußgeld
Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kann oft weiterhelfen:
Wenn ein Bußgeldbescheid droht, gehen Sie auf jeden Fall zum Fachanwalt. Denn eine erfolgversprechende Verteidigung im Bußgeldverfahren lässt sich nur durchführen, wenn man sich des Beistandes eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht bedient. Denken Sie daran: Sie können die Normen des Gerichtsverfahrens nicht im Einzelnen kennen. Und: Selbst ist man immer sein schlechtester Verteidiger. Argumente aus subjektiver Sicht können Sie eher be- als entlasten. Darüber hinaus kennt ein Fachanwalt die Fehlerquellen, etwa beim Geschwindigkeitsmessverfahren, bei Rotlichtüberwachungen oder Abstandsmessungen. Fachanwälte für Verkehrsrecht erkennen formale Fehler der Behörden, die Bescheide unwirksam machen und kennen die Tricks, mit denen zum Beispiel ein Führerscheinentzug noch vermieden werden kann.
Tipp: Auch wenn Sie meinen, dass die Sache aussichtslos ist, kann ein erfahrener Fachanwalt für Verkehrsrecht oft noch weiterhelfen.
Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick über die drohenden Bußen und das Verfahren. Es ist zu unterscheiden zwischen Geldstrafe und Geldbuße. Mit einer Geldstrafe werden Verstöße gegen die Strafvorschriften, zum Beispiel des Strafgesetzbuches, geahndet, mit einer Geldbuße die Begehung von Ordnungswidrigkeiten.
Das Straßenverkehrsgesetz nennt keinen eigenen Bußgeldrahmen. Geldbußen sind daher nach § 17 OWiG unter Beachtung der Regelsätze der Bußgeldkatalogverordnung zu bestimmen, also in Höhe von 5–500 Euro für fahrlässiges und höchstens 1.000 Euro für vorsätzliches Handeln. Die in der Bußgeldkatalogverordnung enthaltenen Regelsätze sind nur Richtwerte für die Bemessung der Geldbuße. Sie sind für die Gerichte nicht verbindlich. Die Regelsätze müssen aber im Interesse der Gleichbehandlung auch von den Gerichten als Zumessungsregel beachtet werden. Abweichungen von den vorgesehenen Regelbußen bedürfen deshalb immer einer Begründung.
Die Regelsätze gehen von fahrlässiger Begehung, gewöhnlichen Tatumständen und keinen Voreintragungen aus. Mildernde oder erschwerende Umstände sind daher durch eine Reduzierung oder Erhöhung des Regelbußgeldes zu berücksichtigen.
[zurück]
Fahrverbot
Was zum Fahrverbot führt:
Die Verhängung eines Fahrverbotes ist nur neben – nicht anstelle – einer Geldbuße zulässig. Wegen einer Ordnungswidrigkeit darf ein Fahrverbot nur verhängt werden, wenn der Betroffene die Ordnungswidrigkeit unter grober und beharrlicher Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen hat. In § 4 der Bußgeldkatalogverordnung sind Regelfahrverbote vorgesehen. Hierbei handelt es sich um:
-Geschwindigkeitsüberschreitungen um mehr als 30 km/h
innerorts
-oder mehr als 40 km/h außerorts.
-Eine zweite Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als
25 km/h innerhalb eines Jahres nach Rechtskraft des ersten
Verstoßes.
-Unterschreiten des Sicherheitsabstandes um weniger als 2/10
des halben Tachowerts bei Geschwindigkeiten von über
100 km/h.
-Überholen und Fahrstreifenwechsel mit Gefährdung oder
Sachbeschädigung.
-Rotlichtverstöße nach mehr als 1 Sekunde Rotlicht oder unter
Gefährdung anderer.
-Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr mit 0,5
Promille oder mehr Alkohol im Blut.
-Führen eines Kraftfahrzeuges unter Einfluss eines
berauschenden Mittels gemäß der Anlage zu § 24a StVG (zum
Beispiel Cannabis, Heroin, Kokain oder Amphetamine).
-Auch bei diesen Regelfahrverboten muss sich der
Bußgeldrichter mit der Frage befassen, ob der
Verkehrsverstoß auch aus der persönlichen Situation des
Fahrers heraus eine grobe Pflichtverletzung darstellt.
Der Richter könnte daher vom Fahrverbot absehen, wenn sich
der Verstoß als Augenblickversagen des Betroffenen im
Straßenverkehr darstellt. Ein derartiges Augenblickversagen
wird von der Rechtssprechung angenommen, wenn zum
Beispiel der Kraftfahrzeugführer ein Ortseingangsschild
übersieht und die geschlossene Ortschaft als solche nicht zu
erkennen war.
Bei Rotlichtverstößen kann ein Augenblickversagen gegeben
sein, wenn die Ampel unübersichtlich angebracht ist und der
Rotlichtverstoß daher auf einen Wahrnehmungsfehler beruht.
Abgelehnt wurde das für Geschwindigkeitsüberschreitungen
innerorts, wenn der Fahrer in Tatortnähe wohnt oder die
Strecke regelmäßig fährt.
Ein generelles Absehen vom Fahrverbot kommt bei den
Regelfahrverboten nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Zu denken wäre etwa an den drohenden Verlust des
Arbeitsplatzes oder die Gefährdung der wirtschaftlichen
Existenz.
[zurück]
Flensburger Register
Wann es Punkte gibt:
Wir ermitteln Ihren Punktestand in Flensburg.
Eingetragen werden alle Bußgelder in Höhe von mindestens 40 Euro sowie strafrechtliche Verurteilungen im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr.
Tipp: Meistens geben die Behörden im Bußgeldbescheid an, wie viele Punkte eingetragen werden. Auch ohne diese Angabe ist der Bußgeldbescheid wirksam und die Punkte werden eingetragen.
Wie viele Punkte jeweils einzutragen sind, bestimmt der Punktekatalog, der den Verkehrsverstößen jeweils eine bestimmte Punktzahl zuordnet. Für kleinere Ordnungswidrigkeiten, zum Beispiel Geschwindigkeitsüberschreitungen mit einem Pkw um 21 km/h gilt: 1 Punkt. Für Straftaten wie Trunkenheit im Verkehr gibt es bis zu 7 Punkte. Einzelheiten sind in § 4 Abs. 2 StVG und der Anlage 13 zur Fahrerlaubnis- verordnung nachzulesen. Gegen die fehlerhafte Eintragung kann man sich gerichtlich zur Wehr setzen. Fragen Sie Ihren Verkehrsanwalt!
Eintragungen werden nach Ablauf einer bestimmten Frist, im Regelfall nach 2 Jahren, wieder getilgt. Die Löschungsfrist beginnt bei Bußgeldbescheiden mit Rechtskraft der Entscheidung, bei strafrechtlichen Eintragungen bereits mit dem Urteil bzw. dem Erlass des Strafbefehls.
Die Löschung von tilgungsreifen Punkten unterbleibt, solange neue, noch nicht tilgungsreife, Eintragungen vorhanden sind.
Den jeweiligen Punktestand können Sie kostenlos in Flensburg erfragen. Notwendig sind lediglich die Angabe der Personalien (auch Geburtsdatum und Geburtsname) und die amtlich beglaubigte Unterschrift des Antragstellers.
[zurück]
Verfahren / Einspruch
Ihre Möglichkeiten, Einspruch zu erheben.
Grundsätzlich muss jeder Beschuldigte vor Erlass eines Bußgeldbescheides zunächst angehört werden. Dies erfolgt, wenn der Betroffene nicht am Tatort angehalten wurde, durch Übersendung eines Anhörungsbogens.
Tipp: Als Betroffener sind Sie nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen oder auch nur den Anhörungsbogen zurück zu senden. Es besteht zwar eine bußgeldbewährte Pflicht (§ 111 OWiG) zur Angabe der Personalien. Dies gilt aber nur, wenn die Personalien der Bußgeldbehörde nicht oder nur zum Teil bekannt sind.
Es reicht, wenn der Behörde der Vorname, der Familienname, gegebenfalls Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum sowie die Anschrift bekannt werden. Angaben zum Beruf sind nicht erforderlich. Die Verpflichtung zur Angabe der Personalien darf nicht einer Selbstbezichtigung gleichkommen. Eine im Anhörungsbogen vorgesehene Verknüpfung von Daten zur Person und Angaben zum Fahrzeugführer ist daher unzulässig.
Anhörungsbögen sind durch entsprechende Aufdrucke oftmals als Eilsache bezeichnet. Es wird zur Rücksendung innerhalb von 8 Tagen aufgefordert. Es gibt jedoch keine Frist, deren Versäumnis zu Nachteilen führen könnte.
Auch einer Ladung der Polizei muss weder im Bußgeld- noch im Strafverfahren Folge geleistet werden. Lediglich einer richterlichen oder staatsanwaltschaftlichen Vorladung sowie der Ladung einer Bußgeldbehörde müssen Sie Folge leisten. Zur Aussage sind Sie keinesfalls verpflichtet. Aus der Verweigerung der Aussage dürfen keinerlei nachteilige Schlüsse gezogen werden. Besonders aus dem Schweigen eines Halters darf nicht der Schluss gezogen werden, dass er der Fahrer gewesen sei.
Tipp: Bevor Sie gegenüber der Polizei oder der Bußgeldbehörde Angaben zur Sache machen, sollten Sie auf jeden Fall Rücksprache mit einem Fachanwalt für Verkehrsrecht halten. Dieser kann Einsicht in die Ermittlungsakten nehmen (§ 147 StPO, § 49 OWiG) und hiernach einschätzen, ob eine Einlassung zweckmäßig ist.
Legt der Betroffene gegen den Bußgeldbescheid Einspruch ein (Frist 2 Wochen), wird er üblicherweise aufgefordert, diesen zu begründen. Eine Begründung ist aber nicht zwingend notwendig. Nach dem Einspruch geht dem Betroffenen eine Abgabemitteilung zu. Hier erklärt die Bußgeldbehörde, dass sie das Verfahren an die Staatsanwaltschaft übergeben hat. Auch hierauf brauchen Sie nicht zu reagieren. Je nach Geschwindigkeit des Gerichts kommt es dann im nächsten halben Jahr zu einem Hauptverhandlungstermin.
Tipp: Der Betroffene ist bei einem Hauptverhandlungstermin zum persönlichen Erscheinen verpflichtet.
Wenn der Betroffene unentschuldigt fernbleibt, ist das Gericht verpflichtet, den Einspruch ohne weitere Prüfung zu verwerfen. Gegen die vom Gericht aufgrund der Hauptverhandlung getroffene Entscheidung ist die Rechtsbeschwerde unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Mit dieser kann allerdings nicht die Verurteilung als solche angegriffen werden. Der Betroffene kann einwenden, dass die Verwerfung des Einspruchs unzulässig war, weil er entschuldigt bei der Hauptverhandlung abwesend war.
[zurück]
Polizeiliche Messungen
Polizeiliche Messungen ( Blitzer )
Fachanwälte für Verkehrsrecht stellen immer wieder fest, dass polizeiliche Geschwindigkeitsmessungen entweder durch unsachgemäße Bedienung oder infolge technischer Fehler unrichtig sind. Eine Untersuchung der Genauigkeit des verbreiteten Geräts »Trafipax« zeigte zum Beispiel, dass die Geräte durch Reflexionen falsche Messwerte angaben. Auch die Überwachungsanlagen für Rotlichtverstöße bieten Angriffspunkte für Fachanwälte.
Tipp: Es empfiehlt sich, Messungen in Zweifelsfällen überprüfen zu lassen. Wir unterstützen Sie dabei.
[zurück]
Strafsachen
Sie brauchen Beistand:
In Verkehrsstrafsachen ist eine sachgerechte Verteidigung ohne Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht kaum möglich. Selbst genaue Kenntnisse des Strafrechts und des Strafprozessrechts werden nicht ausreichen. Wenn der strafrechtliche Vorwurf im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall erhoben wird, hat die Verteidigung erhebliche Auswirkungen auf Fragen der Haftung aus dem Verkehrsunfall sowie auf versicherungsrechtliche Folgen. Es droht immer ein Regress der eigenen Haftpflichtversicherung gegen den Fahrer. Darüber hinaus müssen verwaltungsrechtliche Fragen im Zusammenhang mit dem Führerschein berücksichtigt werden. Oft entscheidet sich der Ausgang dieser Folgeprobleme mit den ersten Schritten der Verteidigung gegen den strafrechtlichen Vorwurf.
Tipp: Auch wenn der Vorwurf der Ermittlungsbehörden auf den ersten Blick zutreffend zu sein scheint, sollten Sie sich in jedem Fall fachanwaltlichen Beistands versichern.
Allein ein qualifizierter Fachanwalt hat es in der Hand, spätere Maßnahmen der Führerscheinbehörde zu stoppen oder Leistungsverweigerungen des Versicherers zu verhindern. Anfängliche Fehler können später meist nicht mehr richtiggestellt werden. Ein Fachanwalt für Verkehrsrecht kennt sich gut aus in versicherungsrechtlichen Themen wie Regress nach Trunkenheitsfahrt oder Deckungsschutzversagung wegen grober Fahrlässigkeit.
[zurück]
Führerschein
Führerschein auf Probe.
Die Autofahrer-Karriere beginnt für die meisten Menschen mit dem 18. Lebensjahr. Dann erhalten Sie die Fahrerlaubnis. Der Fahrerlaubnisinhaber den Führerschein, eine kleine Karte im Scheckkartenformat, mit dem sich bei Kontrollen ausgewiesen wird. Bei dieser ersten Erteilung der Fahrerlaubnis spielt anwaltliche Hilfe nicht so oft eine Rolle. Vielleicht mag es einmal Streit mit dem Fahrprüfer darüber geben, ob er den Prüfling zu Recht oder zu Unrecht hat durchfallen lassen.
Tipp: Ein solcher Streit geht aber meistens ergebnislos aus, weil Prüfungsentscheidungen nur eingeschränkt überprüfbar oder angreifbar sind.
Bereits in den ersten 2 Jahren nach der Erteilung der Fahrerlaubnis wird anwaltliche Hilfe notwendig, sobald der junge Autofahrer Ordnungswidrigkeiten begeht. Sofern diese in der Probezeit begangen werden und Delikte der Kategorie A beziehungsweise zwei der Kategorie B vorliegen, geht es darum, dass ein Nachschulungskurs (Aufbauseminar) absolviert werden muss. Delikte nach der Kategorie A umfassen alle Straßenverkehrsstrafsachen und die meisten Ordnungswidrig- keiten: Hier geht es um Bußgelder von mehr als 40 Euro, insbesondere bei Geschwindigkeitsüberschreitungen, Rotlichtverstößen und Fehler beim Überholen. Selbstverständlich gehören hierzu auch Trunkenheitsdelikte mit mehr als 0,5 Promille.
Tipp: Wenn der Probeführerschein bedroht ist, kann der Verkehrsanwalt bereits im Straf- oder Bußgeldverfahren helfen, indem er versucht, das Verfahren zur Einstellung zu bringen.
Dies ist beispielsweise bei Strafverfahren gegen eine Geldauflage der Fall, auch bei Bußgeldverfahren durch Reduzierung der Geldbuße unter 40 Euro. Ziel Ihres Fachanwalts für Verkehrsrecht ist, dass Sie keine Punkte in Flensburg eingetragen bekommen.
Tipp: Wenn in Flensburg nichts eingetragen wird, müssen Sie in der Regel auch nicht zum Aufbauseminar.
[zurück]
Alkohol & Drogen
Alkohol und Drogen im Straßenverkehr.
Ein ganz anderes Tätigkeitsfeld der Fachanwälte für Verkehrsrecht ist die Verteidigung bei Alkohol- beziehungsweise Drogendelikten. Hier droht die Entziehung der Fahrerlaubnis.
Bei Alkoholdelikten entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis, wenn Fahruntüchtigkeit vorgelegen hat. Dort unterscheidet man
zwischen relativer Fahruntüchtigkeit und absoluter
Fahruntüchtigkeit. Relative Fahruntüchtigkeit kann schon ab 0,3 Promille vorliegen, also nach dem Genuss eines großen Glases Bier in einer Stunde, wenn alkoholtypische
Ausfallerscheinungen hinzugekommen sind, zum Beispiel Schlangenlinie, Geschwindigkeitsverstöße, Rotlichtverstöße und dergleichen. Dann reicht also unter Umständen schon ein
einziges Glas Bier aus, um die Fahrerlaubnis wieder zu verlieren. Je näher der festgestellte Alkohol an die Grenze der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille gerät, umso geringer sind
die Anforderungen an diese alkoholtypischen Ausfallerscheinungen.
Bei 1,0 Promille Blutalkoholgehalt reicht also schon ein kleiner Schlenker, um die Fahrerlaubnis zu verlieren.
Ab 1,1 Promille liegt in jedem Falle absolute Fahruntüchtigkeit vor. Der Führerschein wird dann vom Gericht entzogen und die Führerscheinstelle angewiesen, dem Beschuldigten vor Ablauf
einer Frist, in der Regel nicht unter 10–12 Monaten, keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Es muss aber nicht immer das Strafgericht eine Entziehung der Fahrerlaubnis aussprechen. Dies kann auch die Führerschein stelle tun. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Verkehrsteilnehmer wiederholt mit mehr als 0,5 Promille im Straßenverkehr aufgefallen ist. Diese Regel gilt also nicht nur für Autofahrer, sondern auch für Radfahrer und streng genommen sogar für Fußgänger. Dann folgert die Führerscheinstelle
hieraus eine gewisse Alkoholgewöhnung sowie einen leicht- fertigen Umgang mit Alkohol im Straßenverkehr und ordnet an, zu überprüfen, ob die Fahreignung noch besteht.
Das gleiche passiert, wenn ein Autofahrer mit Drogen im Straßenverkehr angetroffen wird. Da die Polizei inzwischen außerordentlich gut geschult ist und unter Drogeneinfluß stehende Verkehrsteilnehmer mit sicherem Blick erwischt, passiert das sehr häufig. Dem Drogenkonsumenten drohen dann nicht nur eine Geldbuße und ein Fahrverbot, sondern die Polizei meldet einen solchen Vorfall immer sofort an die Führerscheinstelle. Die ordnet sofort die Überprüfung der Fahreignung an.
An dieser Stelle ist Hilfe eines Fachanwaltes für Verkehrsrecht aus verschiedenen Gründen geboten. Zum einen geht es um die Frage, ob tatsächlich ein Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Promille vorlag, oder ob dieser möglicherweise doch leicht darunter lag. Wer zum Beispiel nur als Radfahrer mit Alkohol am Straßenverkehr teilgenommen hat, besitzt die Chance, dass das Verfahren wiederum – gegebenfalls unter Geldauflage – eingestellt wird. Hier erfolgt keine Meldung nach Flensburg, die Führerscheinstelle erfährt nichts vom Delikt: Eine typische Aufgabe für einen Fachanwalt für Verkehrsrecht.
Bei den Drogenkonsumenten, insbesondere von sogenannten »weichen Drogen«, geht es darum, ob der festgestellte Wert die Relevanzschwelle überschritten hat. Dazu bedarf es sehr viel Spezialkenntnis des Fachanwaltes, der sich mit dieser Materie befaßt. Selbst wenn die Schwelle überschritten ist, geht es um die Frage, ob der Drogenkonsument dieses Rauschgift regelmäßig zu sich nimmt oder nur gelegentlich. Dort unterscheidet das Gesetz nämlich sehr genau: Wer regelmäßig Drogen wie Haschisch oder auch harte Drogen konsumiert, ist in aller Regel »ohne Wenn und Aber« zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Er verliert die Fahrerlaubnis also stets sofort.
Wenn jemand nur gelegentlich Haschisch konsumiert, muss er nachweisen, dass Konsum und Fahren voneinander getrennt werden. Hier kann der Verkehrsanwalt tätig werden, indem er zunächst einmal versucht, mit der Führerscheinstelle Vergünstigungen für den Betroffenen auszuhandeln beziehugsweise ihm die nötige Zeit zu verschaffen, um an einer verkehrspsychologischen Schulungsmaßnahme teilzunehmen. Diese hat einen besonderen Stellenwert.
Tipp: Wer heutzutage glaubt, ohne eine verkehrspsychologische Schulung die medizinisch psychologische Untersuchung (MPU oder auch »Idiotentest« genannt) zu bestehen, der irrt gewaltig. Fachanwälte für Verkehrsrecht vermitteln Sie an seriöse Nachschulungsinstitute.
Diese Nachschulungstherapeuten brauchen aber Zeit, den Probanden entsprechend zu schulen. Der Fachanwalt muss daher versuchen, bei der Führerscheinstelle Aufschub hinsichtlich der MPU zu erreichen.
[zurück]
MPU
Die Macht der Führerscheinstellen:
Stets dann, wenn die Führerscheinstelle – aus welchem Grunde
auch immer – Zweifel anmeldet, ob ein Autofahrer zum Führen
von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr körperlich oder
charakterlich geeignet ist, ordnet sie an, dass der Autofahrer
diese Zweifel ausräumen muss. Das ist bei Alkohol- und
Drogenkonsum der Fall, aber auch bei Alterserscheinungen,
Krankheiten und Gebrechen, fehlenden Gliedmaßen und
dergleichen. Auch wenn es um charakterliche Eignungsmängel
geht, wird stets die medizinisch psychologische Untersuchung
(MPU) angeordnet.
Tipp: Jeder, der mit Alkohol und Drogen im Straßenverkehr
auffällig wird oder ein stattliches Punktekonto angesammelt
hat, sollte sich von Anfang an in die Hände eines Fachanwaltes
für Verkehrsrecht begeben, um genug Zeit für ein
MPU-Gutachten auszuhandeln.
Wurde die Fahrerlaubnis vollständig entzogen, zum Beispiel weil
ein Autofahrer infolge Alkohols absolut fahrunfähig war, er
harte Drogen konsumiert hat oder mehr als 18 Punkte hatte,
dann muss er – gegebenfalls nach Ablauf einer vom Gericht oder durch das Gesetz gegebenen Sperrfrist – die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis beantragen. Dies geschieht bei der Führerscheinstelle.
Diese macht in Fällen dieser Art in der Regel jedoch erhebliche
Auflagen und ordnet oft an, ein MPU-Gutachten beizubringen.
Dies geschieht zum Beispiel bei Alkoholtätern grundsätzlich
dann, wenn sie zum Zeitpunkt der Tat 1,6 Promille Alkohol und
mehr im Blut hatten oder Wiederholungstäter waren. Auch die
Kombination zwischen Alkohol- und Drogendelikt, zu vielen
Punkten in Flensburg und altersbedingten Auffälligkeiten kann
dazu führen, dass nur mit einem MPU-Gutachten die
Fahrerlaubnis wieder erteilt wird. Deshalb ist die Hilfe eines
Fachanwaltes für Verkehrsrecht wichtig.
Tipp: Der rechtliche Laie unterschätzt die Bedeutung und die
Macht der Führerscheinstellen in der Regel kolossal.
Der Führerschein eines Autofahrers ist heutzutage stets akut
bedroht. Ein Siebzigjähriger, der bei Rot über die Ampel fährt,
kann bereits von der Führerscheinstelle mit der Anordnung
einer MPU konfrontiert werden. Selbst harmlose Alkohol- oder
Drogenverstöße als Fußgänger oder Radfahrer führen zu
führerscheinrechtlichen Maßnahmen seitens der
Führerscheinstelle.
Tipp: Nur der Fachanwalt für Verkehrsrecht kann beurteilen, ob
ein Delikt führerscheinrechtlich unproblematisch ist oder ob
Gefahren drohen.
Auch die Fahrerlaubnis, die wiedererteilt wurde, ist latent
bedroht. Wer sich nach einem Entzug einer Fahrerlaubnis neue
Punkte in Flensburg leistet, sieht sich schon wieder dem
Fahrerlaubnisüberprüfungsverfahren seitens der
Fahrerlaubnisbehörde ausgesetzt. Es kann erneut eine MPU
angeordnet werden. Kleinste Fehler im Straßenverkehr führen
oft wieder zum sofortigen Verlust der Fahrerlaubnis.
[zurück]